Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
95/12/0058
Das Statutargemeinden-Beamtengesetz bestimmt betreffend die Pflichten der Beamten - abschließend - anderes als das Oö Landesbeamtengesetz 1993. Der im 3. Abschnitt dieses Gesetzes enthaltene Pflichtenkatalog des Beamten lässt daher nach Paragraph 2, Absatz eins, StGdBG keinen Raum für die Heranziehung der für die Pflichten der Landesbeamten maßgeblichen Bestimmungen, denn in der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, StGdBG liegt eine abschließende Regelung der Pflicht des Beamten zur Befolgung von Weisungen. Die Möglichkeit einer Remonstration ist dort nicht vorgesehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X08