Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

95/12/0058

Rechtssatz

Das Statutargemeinden-Beamtengesetz bestimmt betreffend die Pflichten der Beamten - abschließend - anderes als das Oö Landesbeamtengesetz 1993. Der im 3. Abschnitt dieses Gesetzes enthaltene Pflichtenkatalog des Beamten lässt daher nach Paragraph 2, Absatz eins, StGdBG keinen Raum für die Heranziehung der für die Pflichten der Landesbeamten maßgeblichen Bestimmungen, denn in der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, StGdBG liegt eine abschließende Regelung der Pflicht des Beamten zur Befolgung von Weisungen. Die Möglichkeit einer Remonstration ist dort nicht vorgesehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0358

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X08