Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
95/12/0058
Paragraph 2, Absatz eins, StGdBG Oö sieht nur vor, dass auf die in Paragraph eins, leg. cit. bezeichneten Dienstverhältnisse die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bzw. Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln, Anwendung finden, SOWEIT IN DIESEM GESETZ NICHTS ANDERES BESTIMMT IST (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Für die Beamten der Städte mit eigenem Statut bestimmt nun Paragraph 19, Absatz 3, StGdBG Oö insofern "anderes" iSd Paragraph 2, Absatz eins, StGdBG Oö, als Versetzungen innerhalb des Dienstzweiges auf einen anderen Dienstposten bzw. auf eine andere Stelle aus Dienstesrücksichten zulässig sind, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie der Bezüge nicht eintreten. Paragraph 19, Absatz 3, StGdBG Oö regelt damit Versetzungen (einschließlich der Änderung der Verwendung durch "Versetzung" auf einen anderen Dienstposten) auf dem Boden des Dienstzweigesystems, ohne in der abschließend zu verstehenden Norm eine Bescheidpflicht zu statuieren, woraus die Berechtigung zur Verfügung solcher Personalmaßnahmen lediglich im Wege der Weisung folgt. Eine ergänzende Heranziehung der Paragraphen 92 f, Oö LGB ist daher nicht geboten. (ausführlichere Begründung im Erkenntnis)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X04