Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

95/12/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0064 E 29. Juli 1992 VwSlg 13689 A/1992 RS 5 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zweck des Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages kann nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde

(Hinweis E 24.4.1975, 554/74, VwSlg 8814 A/1975). Zu betonen ist, daß es in diesem Verfahren lediglich darum geht, ob das von der Weisung erfaßte Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im übrigen rechtmäßig ist (Hinweis E 10.12.1976, 2339/75).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0358

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X03