Verwaltungsgerichtshof
27.11.1996
95/12/0053
Im Verfahren nach Paragraph 65, Absatz 8, NÖ GdBDO 1976 ist im Gegensatz zu dem Verfahren nach Paragraph 65, Absatz 2, NÖ GdBDO 1976 ein Antrag des Beamten notwendig und nur der medizinische Aspekt maßgebend, weil, um in den Genuß dieser zusätzlichen Begünstigung zu kommen, bei einem solchen Beamten nicht nur eine nicht vorsätzlich verschuldete schwere Erkrankung iSd Paragraph 65, Absatz 2, NÖ GdBDO 1976 vorliegen muß, sondern seine gesundheitliche Lage auf Dauer derart sein muß, daß überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden ist. Für die Beantwortung dieser Frage sind soziale Gesichtspunkte wie hinsichtlich Paragraph 65, Absatz 2, NÖ GdBDO 1976 (Hinweis E 19.2.1992, 90/12/0140) nicht maßgebend; im Vordergrund steht vielmehr die aufgrund eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens zu beantwortende Rechtsfrage, ob bei dem Beamten noch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden ist oder nicht.