Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Geschäftszahl

95/12/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/16 89/12/0146 2

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen.