Verwaltungsgerichtshof
31.05.1996
95/12/0008
GRS wie VwGH E 1994/12/14 89/12/0147 2
Zwar trifft es zu, daß der bisherige Verwendungserfolg ein Gesamturteil darstellt, das die drei Teilbereiche Forschung, Lehre und Verwaltung erfaßt. Dabei sind aber die Teilbereiche Forschung und Lehre - wie sich aus Paragraph 176, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel römisch sechs, Absatz 11, DRH (Überleitung von Universitätspersonal) ergibt (danach haben die Stellungnahmen Aussagen über die Erfüllung der dem
Universitätsassistenten/Hochschulassistenten ... übertragenen
Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung/Erschließung der Künste und Lehre zu
enthalten) - besonders hervorgehoben; ihnen kommt ein höherer Stellenwert als der Besorgung von Verwaltungsaufgaben zu. Das Gesetz enthält keinen Ansatz dafür, daß eine in einem dieser beiden Bereiche nicht ausreichend vorhandene Leistung durch eine überdurchschnittliche Leistung im anderen Bereich wettgemacht werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß jedenfalls eine nicht als ausreichend beurteilte Leistung auf dem Gebiet der Forschung oder der Lehre für sich allein ausreicht, um den bisherigen Verwendungserfolg insgesamt als negativ zu beurteilen.