Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Geschäftszahl

95/11/0416

Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist als bestimmte Tatsache gem Paragraph 66, Absatz eins, KFG (aber nicht gem Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG) anzusehen, auch wenn infolge Begehung im Ausland keine Übertretung gem Paragraph 99, Absatz eins, StVO vorliegt (Hinweis E 28.3.1989, 88/11/0018).