Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Geschäftszahl

95/11/0322

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 23, AZG an der Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die höchstzulässige Arbeitszeit ist auch jenes an der Sicherung ausreichender Krankenanstaltspflege in der Landeskrankenanstalt. Ohne Bedeutung ist, daß von der Verordnungsermächtigung gem Paragraph 23, AZG nicht Gebrauch gemacht wurde, weil dies nichts daran zu ändern vermag, daß nach dem Gesetz wichtigen öff Interessen Vorrang gegenüber Arbeitszeitsvorschriften zukommen soll. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der die Pflichtenkollision auslösende Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal seine Ursache in einer unerwarteten Steigerung der Nachfrage nach Anstaltsleistungen hat (etwa infolge von Epidemien oder Katastrophen) oder ob es sich um einen chronischen Personalmangel handelt. Ein solcher Mangel darf allerdings nach Sinn und Zweck des in Rede stehenden Rechtfertigungsgrundes nicht von den verantwortlichen Organen verschuldet sein. Im Falle des Unterlassens möglicher und zumutbarer Maßnahmen zu dessen Behebung läge daher keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/11/0325

95/11/0324

95/11/0323

95/11/0326

95/11/0387

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/11/0158 E 1. Oktober 1996

96/11/0046 E 1. Oktober 1996

95/11/0384 E 1. Oktober 1996

95/11/0312 E 1. Oktober 1996

95/11/0311 E 1. Oktober 1996

94/11/0199 E 6. August 1996

96/11/0187 E 29. Oktober 1996

Besprechung in:

ZAS 1997/6, S 185-188;