Verwaltungsgerichtshof
22.02.1996
95/11/0302
Sofern der Inhalt der Bevollmächtigung nach Paragraph 28, AZG nicht ausdrücklich anderes besagt, hat der Bevollmächtigte für die Einhaltung des AZG auch in Ansehung seiner EIGENEN Person Sorge zu tragen und ist für von ihm selbst gesetzte Übertretungen verantwortlich.