Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Geschäftszahl

95/11/0302

Rechtssatz

Sofern der Inhalt der Bevollmächtigung nach Paragraph 28, AZG nicht ausdrücklich anderes besagt, hat der Bevollmächtigte für die Einhaltung des AZG auch in Ansehung seiner EIGENEN Person Sorge zu tragen und ist für von ihm selbst gesetzte Übertretungen verantwortlich.