Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

95/11/0289

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0207 1

Stammrechtssatz

Ein anhängiges Berufungsverfahren in Angelegenheit Befreiung eines Wehrpflichtigen von der Präsenzdienstpflicht hindert, solange der Wehrpflichtige nicht rechtskräftig befreit ist, nicht die Einberufung. Das Militärkommando ist nicht verpflichtet, vor Erlassung eines Einberufungsbefehles das Vorliegen von Befreiungsgründen zu prüfen (Hinweis E 27.6.1989, 89/11/0134).