Verwaltungsgerichtshof
30.01.1996
95/11/0151
Die Frage, ob die Beh zu Recht von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG Gebrauch gemacht hat, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Zustellung des Schreibens, mit dem ihn die Beh vom Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie von ihrer Absicht, ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen, in Kenntnis setzte und aufforderte, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sowie im Zeitpunkt des Entweichens aus der geschlossenen Anstalt prozeßfähig war.