Verwaltungsgerichtshof
22.09.1995
95/11/0128
GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/11/0180 1
(Es ist daher unerheblich, daß der Verpflichtungszeitraum, für den ein Erstattungsbetrag gem Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 vorgeschrieben wird, unmittelbar an einen vorangehenden mehrjährigen Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat anschließt).
Durch die Annahme einer weiteren Verpflichtungserklärung wird ein neues Verhältnis als Zeitsoldat begründet, welches wiederum für sich den Regelungen des Paragraph 6, HGG 1992 zu unterstellen ist.