Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1995

Geschäftszahl

95/11/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/11/0180 1

(Es ist daher unerheblich, daß der Verpflichtungszeitraum, für den ein Erstattungsbetrag gem Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 vorgeschrieben wird, unmittelbar an einen vorangehenden mehrjährigen Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat anschließt).

Stammrechtssatz

Durch die Annahme einer weiteren Verpflichtungserklärung wird ein neues Verhältnis als Zeitsoldat begründet, welches wiederum für sich den Regelungen des Paragraph 6, HGG 1992 zu unterstellen ist.