Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Geschäftszahl

95/11/0103

Rechtssatz

Dem Bf ist es zwar verwehrt, in einem anhängigen Beschwerdeverfahren in Schriftsätzen weitere Beschwerdepunkte geltend zu machen oder den Beschwerdegegenstand zu erweitern. Nachträgliches Vorbringen im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte ist jedoch nicht unzulässig und ist diesbezüglich dem VwGH eine Auseinandersetzung mit nachgetragenen Beschwerdegründen nicht verwehrt (Hinweis E 27.2.1980, 1498/79 ua).