Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Geschäftszahl

95/11/0087

Rechtssatz

Bevollmächtigter iSd Paragraph 28, Absatz eins, AZG ist eine Person, die mit ihrem EINVERSTÄNDNIS vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen betraut und von diesem mit den ensprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wird. Die Zuständigkeit eines Arbeitnehmers für einen bestimmten Aufgabenbereich begründet noch nicht seine Stellung als Bevollmächtigter iSd Paragraph 28, Absatz eins, AZG.