Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1997

Geschäftszahl

95/10/0221

Rechtssatz

Paragraph 34, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG sieht die Verhängung einer Geldstrafe, nicht aber einer Ersatzfreiheitsstrafe vor. Da Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes fallen (Hinweis E 30.6.1994, 92/10/0469, VwSlg 14064 A/1994) - lediglich die Bestimmungen des VStG über den Strafvollzug sind gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz AVG sinngemäß anzuwenden -, kommt die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG nicht in Betracht.