Verwaltungsgerichtshof
17.02.1997
95/10/0221
Paragraph 34, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG sieht die Verhängung einer Geldstrafe, nicht aber einer Ersatzfreiheitsstrafe vor. Da Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes fallen (Hinweis E 30.6.1994, 92/10/0469, VwSlg 14064 A/1994) - lediglich die Bestimmungen des VStG über den Strafvollzug sind gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz AVG sinngemäß anzuwenden -, kommt die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG nicht in Betracht.