Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Geschäftszahl

95/10/0220

Rechtssatz

Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die Ableitung der gesamten Wasserführung eines Gerinnes ein im räumlichen Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz 3, Vlbg LSchG 1982 gelegenes Vorhaben darstellt (Hinweis E 6.5.1996, 91/10/0129).