Verwaltungsgerichtshof
24.11.1997
95/10/0220
Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die Ableitung der gesamten Wasserführung eines Gerinnes ein im räumlichen Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz 3, Vlbg LSchG 1982 gelegenes Vorhaben darstellt (Hinweis E 6.5.1996, 91/10/0129).