Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Geschäftszahl

95/10/0220

Rechtssatz

Daß das Gerinne nach den ohne Bewilligung durchgeführten Maßnahmen des Bf kein Wasser führt, kann die - auf den Zustand vor der Durchführung der Maßnahme abzustellende - Beurteilung als "fließendes Gewässer" nicht rechtswidrig erscheinen lassen.