Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Geschäftszahl

95/10/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 2

Stammrechtssatz

Die Verursachung von Lärm außerhalb eines Naturschutzgebietes kann einen "Eingriff" iSd Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NatSchG 1977 darstellen, wenn dadurch Beeinträchtigungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können.