Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Geschäftszahl

95/10/0176

Rechtssatz

Selbst dann, wenn die Tafel in 15 m Entfernung vom letzten Gebäude, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt wäre, könnte nicht schon allein deshalb gesagt werden, daß sich die Werbetafel in einem solchen Naheverhältnis zu dem genannten Gebäude befinde, daß sie sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes hervortrete (Hinweis E 19.10.1998, 98/10/0058).