Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Geschäftszahl

95/10/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0284 E 15. Dezember 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine "Ausnahme" denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt.