Verwaltungsgerichtshof
27.11.1995
95/10/0136
In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB sind auch solche Vorstrafen, die über den Täter wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verhängt wurden, unabhängig davon, ob sie auch zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden oder nicht, deshalb als erschwerend zu werten, da sich in dem trotz der Verurteilung fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert (Hinweis E 29.9.1981, 81/11/0023).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0137