Verwaltungsgerichtshof
27.11.1995
95/10/0136
Wenn es auch nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich nicht erforderlich ist, die zur Strafbemessung als Erschwerungsgrund herangezogenen einschlägigen und dieselbe schädliche Neigung indizierenden Vorstrafen, die dem Beschuldigten ja bekannt sind, einzeln anzuführen (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0008), so wird dies jedoch bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen und gleichzeitiger Verhängung einer Geldstrafe nicht zu gelten haben. Im Hinblick auf das in der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 13.5.1959, 1137/58, VwSlg 4969 A/1959) zum Ausdruck kommende Doppelverwertungsverbot hat die Behörde in einem der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise darzulegen, welche Vorstrafen für eine Kumulierung iSd Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenpolG bzw eine mehr als zweiwöchige Freiheitsstrafe iSd Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG herangezogen worden sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0137