Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1996

Geschäftszahl

95/10/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0055 E 11. Oktober 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre. Auch dann hat vielmehr die Forstbehörde allein festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist (Hinweis E 19.4.1983, 82/07/0248, und E 29.11.1976, 1890/76, VwSlg 9190 A/1976).