Verwaltungsgerichtshof
06.05.1996
95/10/0072
GRS wie VwGH E 1995/05/29 93/10/0056 3
Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich (im Überschneidungsbereich der Polygone von jeweils 4 km) an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis: E 29.10.1993, 90/10/0135).