Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Geschäftszahl

95/10/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/23 95/10/0003 2

Stammrechtssatz

Ob die Errichtung der Betriebsstätte durch den Konzessionswerber an dem von ihm angegebenen Ort wahrscheinlich ist oder nicht, hat keinerlei Einfluß auf die durch das ApG geschützten Interessen der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken, weil dieser Umstand am Vorliegen oder Nichtvorliegen des (unter Zugrundelegung der angegebenen Betriebsstätte ermittelten) Bedarfes iSd Paragraph 10, Absatz 2, ApG nichts zu ändern vermag. Selbst wenn die Behörde im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, der Konzessionswerber sei über die für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte vorgesehene Liegenschaft verfügungsberechtigt, so könnte der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke dadurch in seinen Rechten nicht verletzt sein.