Verwaltungsgerichtshof
03.08.1995
95/10/0056
GRS wie 82/04/0220 E 10. April 1984 RS 4
Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0057
95/10/0059
95/10/0058