Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Geschäftszahl

95/10/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2515/79 E 31. März 1981 VwSlg 10412 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Liegen eine Rodung rechtfertigende öffentliche Interessen nicht vor, dann ist die in Paragraph 17, Absatz 2, FG vorgesehene INTERESSENABWÄGUNG entbehrlich.