Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1995

Geschäftszahl

95/10/0034

Rechtssatz

Daß eine Ablehnung von Amtssachverständigen nicht möglich ist, bedeutet keine Minderung des Rechtsschutzes, hat doch die betroffene Partei die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzubringen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 53, AVG bestehen - aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles - keine Bedenken.