Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Geschäftszahl

95/10/0016

Rechtssatz

Einem "Nachbarapotheker" kann die durch Paragraph 48, Absatz 2, ApG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, ApG eingeräumte Stellung nicht dadurch entzogen werden, daß die Behörde zu Unrecht das verkürzte Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG angewendet hat. Daraus ergibt sich im Fall einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke, daß jene Personen, bei denen eine Berührung in der durch Paragraph 48, Absatz 2, ApG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, ApG eingeräumten Rechtsposition in Betracht kommt, in einem Verfahren, das über einen auf Paragraph 46, Absatz 2, ApG gestützten Antrag eingeleitet wurde, geltend machen können, es liege kein Sachverhalt vor, der Grundlage für die Erteilung einer Konzession im verkürzten Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG sein könne.