Verwaltungsgerichtshof
24.04.1995
95/10/0016
Behauptet der Konzessionswerber im Verwaltungsverfahren lediglich, der bisherige Konzessionsinhaber habe sich (auch) ihm gegenüber zur "Zurücklegung" der Konzession zu seinen Gunsten verpflichtet, stellt dies allein keinen dem Paragraph 15, Absatz eins, ApG zu subsumierenden Vorgang dar (Hinweis B 29.3.1995, 94/10/0189). Dem Konzessionswerber kommt somit keine rechtliche Position zu, die ihm einen Anspruch auf Erteilung der Konzession im verkürzten Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG hätte vermitteln können. Es fehlt daher ein Recht oder rechtliches Interesse, auf dessen Grundlage dem Konzessionswerber
Parteistellung und Berufungsberechtigung im verkürzten Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG über den Konzessionsantrag eines weiteren Konzessionswerbers der seine Ansprüche nach Paragraph 15, Absatz eins, ApG von demselben Konzessionsinhaber ableitet, zugekommen wäre. Mangels eines eigenen Anspruches auf Erteilung der Konzession im verkürzten Verfahren kommt dem Konzessionswerber auch kein Recht auf Unterbleiben der (im Ergebnis rechtswidrigen) Konzessionserteilung an den anderen Konzessionswerber im verkürzten Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG zu.