Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Geschäftszahl

95/10/0016

Rechtssatz

Als sachliche Voraussetzung setzt die Erteilung der Konzession nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG für eine schon bestehende, auf Grund einer Konzession betriebene, durch Rechtsgeschäft oder im Erbweg auf den Erwerber übergegangenen Apotheke (abgesehen von dem Fall des Betriebes durch eine Personengesellschaft) lediglich die Prüfung voraus, ob ein Übergang des Apothekenunternehmens iSd Paragraph 15, ApG vorliegt; für eine Parteistellung der Nachbarapotheker ist - auch im zeitlichen Geltungsbereich der ApGNov 1990 - kein Raum (Hinweis zu Paragraph 46, ApG, RGBl 1907/5, E 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968).