Verwaltungsgerichtshof
24.04.1995
95/10/0016
GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/06/0075 2
Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll
(Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).