Verwaltungsgerichtshof
24.04.1995
95/10/0016
GRS wie 1187/62 E 8. April 1963 RS 2
Nimmt die Berufungsbehörde eine unzulässige Berufung zum Anlaß einer Abänderung oder Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides, so belastet dies demnach ihren Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil es zur Fällung einer Sachentscheidung überhaupt nicht befugt war (BO f Tirol).