Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Geschäftszahl

95/10/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1187/62 E 8. April 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde eine unzulässige Berufung zum Anlaß einer Abänderung oder Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides, so belastet dies demnach ihren Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil es zur Fällung einer Sachentscheidung überhaupt nicht befugt war (BO f Tirol).