Verwaltungsgerichtshof
29.03.1995
95/10/0010
Es besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für "Weiterleitungen" an den Verfassungsausschuß des Parlamentes und die Staatsanwaltschaft sowie die Einstellung des Strafverfahrens.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0011
95/10/0015