Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1995

Geschäftszahl

95/10/0010

Rechtssatz

Es besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für "Weiterleitungen" an den Verfassungsausschuß des Parlamentes und die Staatsanwaltschaft sowie die Einstellung des Strafverfahrens.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0011

95/10/0015