Verwaltungsgerichtshof
29.03.1995
95/10/0010
Eine nicht iSd Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auf bestimmte Mitglieder des Gerichtshofes oder Schriftführer bezogene "Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes" ist dem Paragraph 31, Absatz 2, VwGG fremd. Der entsprechende Antrag war daher - da eine "Beschlußfassung iSd Paragraph 31, Absatz 2, VwGG" nicht vorliegt, durch den in der Sache erkennenden Senat - zurückzuweisen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0011
95/10/0015