Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1995

Geschäftszahl

95/10/0010

Rechtssatz

Eine nicht iSd Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auf bestimmte Mitglieder des Gerichtshofes oder Schriftführer bezogene "Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes" ist dem Paragraph 31, Absatz 2, VwGG fremd. Der entsprechende Antrag war daher - da eine "Beschlußfassung iSd Paragraph 31, Absatz 2, VwGG" nicht vorliegt, durch den in der Sache erkennenden Senat - zurückzuweisen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0011

95/10/0015