Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1995

Geschäftszahl

95/10/0010

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem UVS die Beurkundung der mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides enthält, liegt darin kein gesondert neben der Beschwerdeführung gegen den Berufungsbescheid, für die die Frist mit der Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung begonnen hat, anfechtbarer Verwaltungsakt. Eine gegen den Verwaltungsakt gerichtete Beschwerde ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0011

95/10/0015