Verwaltungsgerichtshof
29.03.1995
95/10/0010
"Herumfuchteln" mit den Händen vor Sicherheitswachebeamten und Beschimpfen von Sicherheitswachebeamten mit unflätigen Worten vermag, sofern auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, den Tatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG zu verwirklichen (Hinweis E 26.2.1990, 89/10/0295, und E 24.5.1993, 92/10/0069).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0011
95/10/0015