Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1995

Geschäftszahl

95/10/0010

Rechtssatz

"Herumfuchteln" mit den Händen vor Sicherheitswachebeamten und Beschimpfen von Sicherheitswachebeamten mit unflätigen Worten vermag, sofern auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, den Tatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG zu verwirklichen (Hinweis E 26.2.1990, 89/10/0295, und E 24.5.1993, 92/10/0069).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0011

95/10/0015