Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1995

Geschäftszahl

95/10/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/25 89/10/0021 7

Stammrechtssatz

Es besteht keine Subsidiarität der Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG gegenüber einem Straftatbestand des StGB.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0011

95/10/0015