Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Geschäftszahl

95/09/0348

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/29 95/09/0151 3

Stammrechtssatz

Gerade der Exekutivdienst erfordert ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200, VwSlg 13213 A/1990 ua). Bei einem unrechtmäßigen Verhalten des Beamten unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten fällt der Umstand, daß für seine Vorgangsweise Kontakte zu einem mit der Kriminalität in Nahebeziehung stehenden Milieu maßgebend waren, zusätzlich ins Gewicht (Hinweis E 24.2.1995, 93/05/0418) (hier: für diesen Fall wäre die Disziplinarstrafe der Entlassung rechtmäßig).