Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Geschäftszahl

95/09/0348

Rechtssatz

Auch bei Vorliegen strafgerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Verurteilungen wegen desselben Sachverhaltes ist zunächst eine Strafbemessung nach Paragraph 93, BDG 1979 fiktiv vorzunehmen. Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 beeinflußt nicht die Strafbemessung nach Paragraph 93, BDG 1979, sondern verbietet unter bestimmten Voraussetzungen die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe. Erkennbare Absicht des Gesetzgebers war es nur, sogenannte Doppelbestrafungen soweit wie möglich einzuschränken und somit zusätzliche Disziplinarstrafen, die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe nicht besonders begründen lassen, auszuschließen (Hinweis E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980).