Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
95/09/0325
GRS wie 0839/76 E 9. September 1976 VwSlg 9112 A/1976 RS 2
Zielsetzung des Denkmalschutzes ist die Erhaltung des überkommenen Kulturgutes und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen oder ähnlichen Aussehens.