Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

95/09/0325

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0839/76 E 9. September 1976 VwSlg 9112 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Stellt ein Eigentümer unter Mitvorlage genauer Baupläne ein eindeutig konkretisiertes Ansuchen auf Zustimmung zu Veränderungen am Denkmal nach Paragraph 5, DSchG, schränkt er dieses Begehren im Verwaltungsverfahren nicht ein und stellt er auch keine Eventualanträge in der Richtung, nur Teile des Projektes zu bewilligen, hat die Behörde nur darüber zu befinden, ob dem Antrag insgesamt die Zustimmung erteilt werden könne oder nicht. Jede, das Projekt nur beschränkt bewilligende Maßnahme würde kein "Minus", sondern ein unzulässiges "Aliud".