Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

95/09/0300

Rechtssatz

Untätigkeit der Behörde, die nicht zu dem objektiv rechtswidrigen Handeln des Besch geführt hat (Hinweis E 15.12.1994, 94/09/0085, 94/09/0093), kann dem Besch nicht mildernd zugute gehalten werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/09/0301