Verwaltungsgerichtshof
12.12.1995
95/09/0300
Allein aufgrund einer bestehenden Unsicherheit der Rechtslage darf sich der Besch nicht einfach im Zweifel für die ihm günstigere Variante entscheiden, um sich damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Vorteile (gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern) zu verschaffen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/09/0301