Verwaltungsgerichtshof
29.10.1997
95/09/0299
Artikel 6, MRK hindert die Vertragsstaaten nicht, die darin festgelegten Verfahrensgarantien durch gesetzliche Regelungen von bestimmten Voraussetzungen (Streitwert, Anwaltszwang, Formerfordernisse oder Fristen) abhängig zu machen. Die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften unterliegt lediglich der Mißbrauchskontrolle. Solcherart kann daher bei nicht rechtzeitiger Antragstellung gem Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG von einem Verzicht des Bf auf eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH ausgegangen werden.