Verwaltungsgerichtshof
29.10.1997
95/09/0299
GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0066 7
Der in Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DMSG normierte Grundsatz des Gebots der Erhaltung und Pflege von Denkmalen wird durch den Bewilligungstatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG konkretisiert. Demzufolge darf ein Denkmal nur mit Genehmigung des Bundesdenkmalamtes verändert oder zerstört werden, weil ein Denkmal seinem Begriff nach im öffentlichen Interesse erhaltenswert ist. Hier und nur hier ist die Abwägung mit den individuellen Interessen des Eigentümers erforderlich, denn die Zerstörung des Denkmals darf nur ausnahmsweise zulässig sein, nämlich wenn überwiegende Belange des Eigentümers dies erfordern. Daher ist bei einer Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG besondere Sorgfalt bei der Abwägung geboten, denn es ist - wie bereits erwähnt - nach Paragraph eins, DMSG besondere Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Denkmale zu erhalten.