Verwaltungsgerichtshof
29.10.1997
95/09/0299
GRS wie VwGH E 1993/05/19 89/09/0005 12
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG in der Fassung der Novelle 1978) ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes vergleiche insbesondere Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, DMSG) abzuleiten, daß die Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung (Veränderung) eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (Hinweis VfSlg 11019 aus 1986,; vergleiche aber auch den Ausschussbericht zur Novelle 1978, 795 Blg NR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz eins,, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (Hinweis VfSlg 11019 aus 1986,; siehe in diesem Zusammenhang auch die in Paragraph 5, Absatz 5, DMSG vorgesehene Möglichkeit der Vergabe von Förderungsmittel zur Erhaltung von Denkmälern).