Verwaltungsgerichtshof
10.04.1997
95/09/0264
GRS wie VwGH E 1994/10/25 94/07/0020 1
Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der in Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, Entscheidung 43 bis 50 zu Paragraph 31, VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873).