Verwaltungsgerichtshof
29.10.1997
95/09/0254
GRS wie VwGH E 1997/06/26 94/09/0214 6
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK nicht erforderlich, weil weder mit der auf ein verfahrensrechtliches Hindernis gestützten Abweisung der Beschwerde noch mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides unmittelbar in die civil rights des Beschwerdeführers eingegriffen wird (hier: Härteausgleich gem Paragraph 73 a, HVG mangels Dynamisierung einer Versorgungsleistung nach KOVG).