Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

95/09/0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0387 3

Stammrechtssatz

Ein etwa dreiwöchiges Intervall zwischen dem Freiwerden der Stelle und der Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung, während dessen die frei gewordene Arbeitsstelle unbesetzt geblieben ist, vermag den geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang noch nicht zu unterbrechen.