Verwaltungsgerichtshof
29.10.1997
95/09/0254
GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0387 3
Ein etwa dreiwöchiges Intervall zwischen dem Freiwerden der Stelle und der Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung, während dessen die frei gewordene Arbeitsstelle unbesetzt geblieben ist, vermag den geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang noch nicht zu unterbrechen.